Schulverfassung der Martin-Behaim-Schule Darmstadt
Wir wollen unsere Schule vor Ort zukunftsfähig gestalten, das heißt unsere Schülerinnen und Schuler berufsfähig machen, um ihre Lern- und Lebenschancen zu verbessern.
Der Hessische Gesetzgeber hat im ersten Abschnitt des Zehnten Teils im Hessischen Schulgesetz in den §§ 127, 127 a–d die gesetzlichen Grundlagen dafür gelegt, dass sich Schulen seit dem 1.01.2012 in Selbstständige Schulen umwandeln und mehr Befugnisse erhalten, Unterricht, Schulleben und Erziehung selbstständig zu planen und durchzuführen. Wesentliches Ziel ist, die Qualität schulischer Arbeit zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde das Modellprojekt "Selbstverantwortung plus" für berufliche Schulen ausgeschrieben, das zum 31. Dezember 2011 endete.
Im Rahmen dieses Projekts konnte die Martin-Behaim-Schule auf der Basis der Experimentierklausel in § 127 c des Hessischen Schulgesetzes eine neue Organisationsstruktur erproben, die auch in eine neue Schulverfassung mündete und seit dem 1.01.2012 Grundlage der Arbeit als Selbstständige Berufliche Schule ist.
Die Zielsetzung ist dabei, dass angesichts der vielfältigen Aufgaben der unterschiedlichen schulischen Bereiche erforderliche pädagogische Entscheidungen dort getroffen werden, wo sie auch wirksam werden.
Aus diesem Grund wurden mit der Schulverfassung entsprechende Bereiche gebildet (sogenannte Oberste Fraktale), deren Vertreter/-in durch Wahl in den Schulvorstand entsandt (für 2 Jahre) werden. Die Rechte der "alten Gesamtkonferenz" wurden entsprechend neu aufgeteilt auf die schulischen Gremien (ehemals Gesamtkonferenz) und Schulvorstand.
Das Plenum legt die Schulische Organisation fest und regelt dadurch, welche schulischen Bereiche jeweils Vertreter in den Schulvorstand entsenden.
Der Schulvorstand ist das strategische Organ der Schule. Er entscheidet nach § 7 der Schulverfassung über die langfristige, namentlich die pädagogische und inhaltliche Ausrichtung der Schule und über Grundsatzfragen, die sich im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung stellen.
Der Schulleiter beruft den Schulvorstand nach Bedarf, mindest jedoch zweimal im Schulhalbjahr, sowie auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder schriftlich ein.
Schulverfassung der Martin-Behaim-Schule Darmstadt beschlossen durch Plenum, Schulvorstand, Eltern- und Schülervertretung und durch Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 8. Januar 2012 gestattet.
Organigramm der Martin-Behaim-Schule zu der am 08.01.2012 gestatteten Schulverfassung.